Pflegereform 2027: Das plant der Gesetzentwurf

Entwurf, Stand November 2026 – noch kein geltendes Recht

Diese Seite informiert über den Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Er ist kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, Inhalte und Termine können sich ändern. Bis dahin gilt das heutige Recht: Entlastungsbetrag. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

Entwurf, Stand November 2026.

Nachrichten über eine Pflegereform verunsichern. Wir ordnen für Sie ein, was bisher geplant ist, was davon sicher ist und was Sie jetzt in Ruhe tun können.

Der Zeitplan

  • Kabinettsbeschluss: 30.09.2026 (erledigt)

  • Erste Lesung im Bundestag: 05.11.2026 (geplant)

  • Zweite und dritte Lesung: 11.12.2026 (geplant)

  • Bundesrat: 18.12.2026 (geplant)

  • Inkrafttreten: 01.01.2027 (geplant), einzelne Teile erst 2028 und 2029

Nach dem Entwurf braucht das Gesetz keine Zustimmung des Bundesrats, ein Einspruch ist möglich. Alle Termine können sich verschieben.

Die wichtigsten geplanten Änderungen

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, Pflegegrad 1 bis 5 → Sozialraumbudget bis zu 175 € monatlich (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bis zu 300 €), nur Pflegegrad 2 bis 5, nur für anerkannte Angebote nach § 45a SGB XI, kein Ansparen
Pflegegrad 1: 131 € → entfällt ersatzlos, auch für heutige Bezieher. Eine Pflegebegleitung ist erst ab 2029 geplant.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsamer Jahresbetrag → freie Verhinderungspflege entfällt, stattdessen Überbrückungsbudget bis zu 2.285 € im Jahr
Umwandlung (bis 40 %): möglich → laut Berichten gestrichen ⚑ Gesetzestext prüfen
Neue Einstufungen: höhere Schwellen ab 2027. Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein deshalb verlieren.

Was das für Sie bedeuten kann

Pflegegrad 1

Nach dem Entwurf entfällt der Entlastungsbetrag. Das kann besonders Menschen treffen, die ihn bisher regelmäßig für Hilfe im Haushalt nutzen.

Pflegegrad 2 bis 5

Ihr Anspruch würde zum Sozialraumbudget. Es gilt nur für anerkannte Angebote wie unseres.

Familien mit Kind unter 25

Der Entwurf sieht bis zu 300 € monatlich vor.

Was Sie jetzt tun können

  1. Guthaben prüfen. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse schriftlich bestätigen, wie viel Guthaben Sie haben, getrennt nach Mitteln aus 2026.

  2. Einsätze planen. Nach heutigem Recht ist Restguthaben aus 2026 bis zum 30.06.2027 nutzbar. Der Entwurf lässt offen, ob das so bleibt.

  3. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege prüfen. Schauen Sie, welche Mittel in diesem Jahr noch offen sind.

  4. Höherstufung mit Bedacht beantragen. Nur bei dokumentierter Verschlechterung. Die Begutachtung kann auch zum gleichen oder niedrigeren Ergebnis führen.

  5. Erstantrag nicht aufschieben. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.

  6. Pflegetagebuch führen. Es hilft bei jeder Begutachtung.

So unterstützt ADSUM

Wir klären mit Ihnen, wie viel Guthaben noch offen ist, vergeben Termine rechtzeitig und erklären Ihnen Antrag und Begutachtung verständlich. Nach dem Entwurf bleiben Leistungen anerkannter Angebote nach § 45a SGB XI über das Sozialraumbudget nutzbar.

Fragen zum Entwurf

Quelle: Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsbeschluss 30.09.2026). Stand: November 2026. Zuletzt geprüft: 02.11.2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Entwurf ändert.

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